Gemäss der Auflistung in der Beschwerde entfallen auf den höheren Ansatz lediglich etwas über sechs Stunden. Der von der Einzelrichterin festgesetzte Betrag von Fr. 400.-- erstreckt sich demgegenüber auf das gesamte, der Beschwerdeführerin zugesprochene Honorar von 20 Stunden à Fr. 200.--. 4. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung zwar nicht den tatsächlichen, jedoch den notwendigen Aufwand der -8-