Sie weist selber darauf hin, dass die eingesparten Dolmetscherkosten (ausschliesslich) durch den erhöhten Stundenansatz von Fr. 220.-- abzugelten seien. Darüber hinaus gibt es keinen Zuschlag für eingesparte Dolmetscherkosten. Weder in der der Einzelrichterin zur Verfügung stehenden Honorarnote vom 23. Juli 2010 (act. 6/23) noch in dem Begleitschreiben vom gleichen Tag (act. 6/22) finden sich im Übrigen Angaben darüber, wie viele Stunden die Beschwerdeführerin zum höheren Ansatz von Fr. 220.-- verrechnete. Gemäss der Auflistung in der Beschwerde entfallen auf den höheren Ansatz lediglich etwas über sechs Stunden.