Nicht zielführend ist der Einwand der Beschwerdeführerin, die verrechnete Zeit sei sicherlich nicht zu hoch, wenn man berücksichtige, dass sie bei allen Begleitbriefen an den Klienten die beiliegenden deutschen Dokumente auf Portugiesisch stets nochmals kurz zusammengefasst habe, der effektive Aufwand dadurch de facto viel höher sei als die jeweils verrechnete Zeit (act. 1 S. 7). Wie sie implizit anerkennt, muss der Anwalt stets durch eine strenge Selbstkontrolle beurteilen, ob seine Ergebnisse als anwaltliche Tätigkeit schliesslich dem Mandanten in Rechnung gestellt werden bzw. dem Gericht im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung zur Prüfung vorgelegt werden können.