Entscheidend ist, dass bei der gebotenen Gesamtbetrachtung kein Anlass besteht, den Ermessensentscheid der Vorinstanz betreffend die Entschädigung der Beschwerdeführerin zu korrigieren. Für ein durchschnittlich schwieriges Eheschutzverfahren - wie es hier vorlag - besteht kein Anspruch auf Zusprechung einer im Rahmen der Verordnung mittleren Grundgebühr. 3.4. Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin, dass ihr für die fremdsprachige Vertretung ihres Mandanten lediglich ein Zuschlag im Betrag von Fr. -7-