17 Anträge Ziffer 7 und 9). Unter dem Aspekt der erforderlichen anwaltlichen Tätigkeit erscheint dieser Aufwand als eindeutig zu hoch, umso mehr als die Beschwerdeführerin festhält, sie habe die wesentlichen umstrittenen Fragen bereits in ihrer ersten Eingabe an das Gericht erläutert (act. 1 S. 5). Ob der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Zeitaufwand für eine korrekte Mandatsführung erforderlich war, kann indessen letztlich offen bleiben. Entscheidend ist, dass bei der gebotenen Gesamtbetrachtung kein Anlass besteht, den Ermessensentscheid der Vorinstanz betreffend die Entschädigung der Beschwerdeführerin zu korrigieren.