Mit dem Vergleich zwischen dem Aufwand der Beschwerdeführerin und dem vom Gegenanwalt im gleichen Fall in Rechnung gestellten Aufwand weist die Einzelrichterin auf einen übermässigen Aufwand der Beschwerdeführerin hin (vgl. act. 5 S. 5). Der Honorarnote vom 26. Juli 2010 kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin für die erste Eingabe an die Einzelrichterin vom 18. Mai 2010 (act. 1/3 = act. 6/5) und die Vorbereitung der Eheschutzverhandlung 23.5 Stunden aufwendete, davon 18 Stunden für das Ausarbeiten der Plädoyernotizen.