chem Ermessen festzusetzen, wobei der in der in der spezifizierten Aufstellung des Anwalts (§ 17 Abs. 1 aAnwGebV) geltend gemachte Zeitaufwand - neben der Schwierigkeit des Falls und der Verantwortung des Anwalts (§ 2 Abs. 2 aAnw- GebV) lediglich ein Bemessungskriterium darstellt, und nur in so weit zu berücksichtigen ist, als er notwendig war, d.h. sich nicht als übermässig erweist (ZR 93/1994 Nr. 82, E. 5 und 6). Der Zeitrapport des Anwalts hat vornehmlich die Funktion, dem Richter die Schätzung des vertretbaren Aufwands des Anwalts zu erleichtern.