Die Argumentation der Beschwerdeführerin überzeugt nicht. Wenn die Beschwerdeführerin zunächst mit Blick auf ihre Eingaben vom 18. Mai 2010 (act. 2/3 = act. 6/5 S. 3) sowie vom 3. Juni 2010 (act. 2/4) darauf hinweist, sie habe zur Abklärung der Vaterschaft der Tochter E._____ mehrmals erfolglos versucht, von der Gegenseite eine freiwillige DNA-Probe der Klägerin sowie der Tochter zu erhalten und alsdann ein Anfechtungsverfahren eingeleitet (act. 2/4 = act. 6/12-13), ist ihr mit der Einzelrichterin (act. 5 S. 3) entgegenzuhalten, dass die Bemühungen für die Abklärung der Vaterschaft von E._____ nicht im Eheschutzverfahren zu entschädigen waren.