Zwar sei die Differenz augenfällig, doch die Einzelrichterin werfe der Beschwerdeführerin nicht vor, dass sich die Beschwerdeführerin mit dem gleichen Erfolg hätte kürzer fassen können. Es sei offensichtlich, dass die beiden Anwälte in unterschiedlichem Umfang an diesem Fall gearbeitet hätten, so dass die logische Konsequenz daraus sei, dass sie auch unterschiedlich vergütet werden müssten (act. 1 S. 5).