3.3. Weiter kritisiert die Beschwerdeführerin die Erwägung der Einzelrichterin, womit sie den Aufwand der Beschwerdeführerin von insgesamt 23.5 Stunden für eine erste Eingabe ans Gericht sowie die Ausarbeitung der Plädoyernotizen mit jenem des Gegenanwalts vergleicht, welcher für die gesamte Mandatsführung 13 Stunden in Rechnung gestellt habe. Zwar sei die Differenz augenfällig, doch die Einzelrichterin werfe der Beschwerdeführerin nicht vor, dass sich die Beschwerdeführerin mit dem gleichen Erfolg hätte kürzer fassen können.