Zutreffend ist, dass die Beschwerdeführerin namens des Beklagten eine Erziehungs- und Besuchsrechtbeistandschaft beantragte und dass die Regelung des Besuchsrechts strittig war. Hinsichtlich der Obhut und der Zuteilung der ehelichen Wohnung stimmten die Anträge der Parteien indes über- -5-