Mit ihren Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin eine überdurchschnittliche Schwierigkeit des Falles nicht darzutun. Dass die Anträge der Parteien weit auseinandergingen, machte die Sache für die Beschwerdeführerin nicht komplizierter - die eigentliche Problematik habe nach ihrer eigenen Auffassung auf Seiten der Gegenpartei bzw. bei der Klägerin gelegen. Schwieriger wurde die Sache damit wohl aber für die Einzelrichterin, was die Überschreitung der Beratungspause erklärt (act. 5 S. 4). Zutreffend ist, dass die Beschwerdeführerin namens des Beklagten eine Erziehungs- und Besuchsrechtbeistandschaft beantragte und dass die Regelung des Besuchsrechts strittig war.