Vorliegend seien alle Kinderbelange strittig gewesen und die Klägerin habe bis am Schluss dagegen, insbesondere gegen die Errichtung einer Erziehungs- und Besuchsbeistandschaft, opponiert. Gegen unkomplizierte Verhältnisse spreche auch, dass die Beschwerdegegnerin entgegen der angekündigten halbstündigen Beratungspause mehr als das Doppelte gebraucht habe (act. 1 S. 6).