3.2. Die Beschwerdeführerin wendet sich zunächst dagegen, dass der Fall nicht überdurchschnittlich kompliziert gewesen sei. Die Anträge der Parteien seien diametral entgegengesetzt gewesen. Es sei gerichtsnotorisch, dass sich die kompliziertesten und aufwändigsten Fragen nicht beim Unterhalt stellten, sondern im Bereich der Kinderbelange. Vorliegend seien alle Kinderbelange strittig gewesen und die Klägerin habe bis am Schluss dagegen, insbesondere gegen die Errichtung einer Erziehungs- und Besuchsbeistandschaft, opponiert.