3. Streitig ist das der Beschwerdeführerin für das Eheschutzverfahren zugesprochene Honorar. 3.1. Die Einzelrichterin erwog gestützt auf § 4 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 5 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 (aAnwGebV), dass in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten wie dem vorliegenden Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils die Grundgebühr nach der Verantwortung, der Schwierigkeit des Falles und dem notwendi- -4-