GebV; vgl. § 25 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010). So weit die Schweizerische Zivilprozessordnung nicht anwendbar ist, gilt dies auch für deren kantonales Ausführungsgesetz (Gesetz über die Gerichtsund Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG]). Diesbezüglich gelten demnach weiterhin die Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes des Kantons Zürich vom 13. Juni 1976 (GVG). Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 GVG kann wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung der Gerichtsbehörden sowie wegen anderer Verletzung von Amtspflichten bei der nächst übergeordneten Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.