2. Am 1. Januar 2011 trat die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008 in Kraft. Nach deren Art. 404 Abs. 1 gilt für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der ZPO rechtshängige Verfahren bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz das bisherige Verfahrensrecht. Die vorliegende Beschwerde wurde bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der hiesigen Instanz anhängig gemacht. Sie richtet sich demnach nach den Bestimmungen der zürcherischen Zivilprozessordnung (ZPO/ZH) und entsprechend nach der Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 (aGebV;