Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 17. September 2010, womit sie beantragt, das zugesprochene Honorar sei angemessen auf Fr. 7'241.60 zuzüglich Barauslagen von Fr. 154.30 sowie Mehrwertsteuer von Fr. 562.10 zu erhöhen, und ihr sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine angemessene Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zuzusprechen (act. 1 S. 2). Die Einzelrichterin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2010 auf Abweisung der Beschwerde (act. 5). Das Doppel der Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 7 und 8).