Der beantragte Gesamtbetrag von Fr. 7'958.55 setzte sich zusammen aus einer Honorarforderung von Fr. 7'241.60 (35.63 h) und Barauslagen von Fr. 154.30 zuzüglich Mehrwertsteuer (7.6%) von Fr. 562.10 (act. 6/23). Mit Verfügung vom 3. September 2010 (act. 2/1) reduzierte die Einzelrichterin das Honorar der Beschwerdeführerin auf Fr. 4'400.-- zuzüglich Barauslagen (Fr. 154.30) und Mehrwertsteuer (Fr. 346.15).