{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2011-05-30", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB100033_2011-05-30.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/VB100033-O1.pdf", "Checksum": "cd64c4ffcde53893affbb103157c6c03"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB100033"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 30.05.2011 VB100033"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsvertreter"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:33:39", "Checksum": "830b71a8a6d6460b490b0fb22b262501", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 30.05.2011 VB100033\nRegeste:\nEntschädigung als unentgeltlicher Rechtsvertreter\n\nMit dem Vergleich zwischen dem Aufwand der Beschwerdeführerin und dem vom\nGegenanwalt im gleichen Fall in Rechnung gestellten Aufwand weist die Einzelrichterin auf einen übermässigen Aufwand der Beschwerdeführerin hin (vgl. act. 5\nS. 5). Der Honorarnote vom 26. Juli 2010 kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin für die erste Eingabe an die Einzelrichterin vom 18. Mai 2010\n(act. 1/3 = act. 6/5) und die Vorbereitung der Eheschutzverhandlung 23.5 Stunden\naufwendete, davon 18 Stunden für das Ausarbeiten der Plädoyernotizen. Ausdrücklich wird dabei auf die Berechnung der Unterhaltsbeitrage hingewiesen, obwohl die Beschwerdeführerin beantragte, mangels offensichtlicher Leistungsfähigkeit des Beklagten sei auf die Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen zu verzichten (act. 17 Anträge Ziffer 7 und 9). Unter dem Aspekt der erforderlichen anwaltlichen Tätigkeit erscheint dieser Aufwand als eindeutig zu hoch, umso mehr\nals die Beschwerdeführerin festhält, sie habe die wesentlichen umstrittenen Fragen bereits in ihrer ersten Eingabe an das Gericht erläutert (act. 1 S. 5). Ob der\nvon der Beschwerdeführerin geltend gemachte Zeitaufwand für eine korrekte\nMandatsführung erforderlich war, kann indessen letztlich offen bleiben. Entscheidend ist, dass bei der gebotenen Gesamtbetrachtung kein Anlass besteht, den\nErmessensentscheid der Vorinstanz betreffend die Entschädigung der Beschwerdeführerin zu korrigieren. Für ein durchschnittlich schwieriges Eheschutzverfahren\n- wie es hier vorlag - besteht kein Anspruch auf Zusprechung einer im Rahmen\nder Verordnung mittleren Grundgebühr.\n\n3.4. Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin, dass ihr für die fremdsprachige Vertretung ihres Mandanten lediglich ein Zuschlag im Betrag von Fr.\n-7-\n\n400.-- gewährt worden sei. Fehlende Deutschkenntnisse führten stets zu einem\nerhöhten Aufwand. Die Beschwerdeführerin berechnet für den vorliegenden Fall\neine Differenz zwischen ihrem Aufwand und dem entsprechenden Aufwand unter\nBeizug eines Dolmetschers im Betrag von Fr. 467.90 (act. 1 S. 7 f.).\n\nDer Beschwerde ist auch in diesem Punkt kein Erfolg beschieden. Das Gericht\nkann einen gesonderten Zuschlag für fremdsprachiges Aktenmaterial berechnen\n(6 Abs. 1 lit. d aAnwGebV). Das ist vorliegend erfolgt. Nicht zielführend ist der\nEinwand der Beschwerdeführerin, die verrechnete Zeit sei sicherlich nicht zu\nhoch, wenn man berücksichtige, dass sie bei allen Begleitbriefen an den Klienten\ndie beiliegenden deutschen Dokumente auf Portugiesisch stets nochmals kurz\nzusammengefasst habe, der effektive Aufwand dadurch de facto viel höher sei als\ndie jeweils verrechnete Zeit (act. 1 S. 7). Wie sie implizit anerkennt, muss der Anwalt stets durch eine strenge Selbstkontrolle beurteilen, ob seine Ergebnisse als\nanwaltliche Tätigkeit schliesslich dem Mandanten in Rechnung gestellt werden\nbzw. dem Gericht im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung zur Prüfung\nvorgelegt werden können. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin nicht ausführt, weshalb bzw. inwiefern der von der Einzelrichterin für die Fremdsprachigkeit\nder Mandatsführung gesprochene Zuschlag von Fr. 400.-- ungenügend sei. Sie\nweist selber darauf hin, dass die eingesparten Dolmetscherkosten (ausschliesslich) durch den erhöhten Stundenansatz von Fr. 220.-- abzugelten seien. Darüber\nhinaus gibt es keinen Zuschlag für eingesparte Dolmetscherkosten. Weder in der\nder Einzelrichterin zur Verfügung stehenden Honorarnote vom 23. Juli 2010\n(act. 6/23) noch in dem Begleitschreiben vom gleichen Tag (act. 6/22) finden sich\nim Übrigen Angaben darüber, wie viele Stunden die Beschwerdeführerin zum höheren Ansatz von Fr. 220.-- verrechnete. Gemäss der Auflistung in der Beschwerde entfallen auf den höheren Ansatz lediglich etwas über sechs Stunden.\nDer von der Einzelrichterin festgesetzte Betrag von Fr. 400.-- erstreckt sich demgegenüber auf das gesamte, der Beschwerdeführerin zugesprochene Honorar\nvon 20 Stunden à Fr. 200.--.\n\n4. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung zwar nicht den tatsächlichen, jedoch den notwendigen Aufwand der\n-8-\n\nBeschwerdeführerin angemessen deckt, was allein massgeblich ist. Erinnert sei\ndaran, dass sich der Rechtsvertreter bei der Übernahme eines unentgeltlichen\nMandates bewusst sein muss, dass er sich damit auch auf das System der Pauschalentschädigung einlässt, welchem in der Beurteilung des Einzelfalles eine\ngewisse Unschärfe immanent ist und das zum Zwecke hat, die Rechtsanwälte zur\neffizienten Prozessführung anzuhalten.\n\nDie Beschwerde ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen. Die Verfahrenskosten (vgl. § 14 aGebV) sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der Streitwert beträgt Fr. 2'841.60 (exkl. Mehrwertsteuer).\n\nEs wird beschlossen:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Staatsgebühr von Fr. 620.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.\n\n3. Dieser Beschluss wird den Parteien des Beschwerdeverfahrens (der Beschwerdeführerin für sich und ihre Mandantin) schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt.\n\n4. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist\ninnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen\nBeschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder\nArt. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42\ndes Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).\n-9-\n\n"}