{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2011-05-30", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB100033_2011-05-30.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/VB100033-O1.pdf", "Checksum": "cd64c4ffcde53893affbb103157c6c03"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB100033"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 30.05.2011 VB100033"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsvertreter"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:33:39", "Checksum": "830b71a8a6d6460b490b0fb22b262501", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 30.05.2011 VB100033\nRegeste:\nEntschädigung als unentgeltlicher Rechtsvertreter\n\ngen Zeitaufwand festzusetzen sei und in der Regel Fr. 1'400.-- bis Fr. 16'000.--\nbetrage, dass der Fall nicht überdurchschnittlich kompliziert gewesen sei und anlässlich einer Hauptverhandlung eine Vereinbarung habe geschlossen werden\nkönnen, dass die Beschwerdeführerin für eine erste Eingabe ans Gericht sowie\ndie Ausarbeitung der Plädoyernotizen insgesamt 23.5 Stunden verrechne, der\nGegenanwalt lic.iur. et lic.oec. D._____ dem Gericht für die gesamte Mandatsführung hingegen 13 Stunden in Rechnung gestellt habe und schliesslich, dass sich\nfür die fremdsprachige Vertretung des Mandanten ein Zuschlag rechtfertige. Sie\nsetzte die Grundgebühr auf Fr. 4'000.-- zuzüglich eines Zuschlages für das\nfremdsprachige Mandat von Fr. 400.--, mithin auf insgesamt Fr. 4'400.-- fest\n(act. 2/1 S. 2 f.).\n\n3.2. Die Beschwerdeführerin wendet sich zunächst dagegen, dass der Fall nicht\nüberdurchschnittlich kompliziert gewesen sei. Die Anträge der Parteien seien diametral entgegengesetzt gewesen. Es sei gerichtsnotorisch, dass sich die kompliziertesten und aufwändigsten Fragen nicht beim Unterhalt stellten, sondern im\nBereich der Kinderbelange. Vorliegend seien alle Kinderbelange strittig gewesen\nund die Klägerin habe bis am Schluss dagegen, insbesondere gegen die Errichtung einer Erziehungs- und Besuchsbeistandschaft, opponiert. Gegen unkomplizierte Verhältnisse spreche auch, dass die Beschwerdegegnerin entgegen der\nangekündigten halbstündigen Beratungspause mehr als das Doppelte gebraucht\nhabe (act. 1 S. 6).\n\nMit ihren Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin eine überdurchschnittliche Schwierigkeit des Falles nicht darzutun. Dass die Anträge der Parteien weit\nauseinandergingen, machte die Sache für die Beschwerdeführerin nicht komplizierter - die eigentliche Problematik habe nach ihrer eigenen Auffassung auf Seiten der Gegenpartei bzw. bei der Klägerin gelegen. Schwieriger wurde die Sache\ndamit wohl aber für die Einzelrichterin, was die Überschreitung der Beratungspause erklärt (act. 5 S. 4). Zutreffend ist, dass die Beschwerdeführerin namens\ndes Beklagten eine Erziehungs- und Besuchsrechtbeistandschaft beantragte und\ndass die Regelung des Besuchsrechts strittig war. Hinsichtlich der Obhut und der\nZuteilung der ehelichen Wohnung stimmten die Anträge der Parteien indes über-\n-5-\n\nein (act. 6/14; act. 6/17). Festzuhalten ist überdies, dass sich die Schwierigkeit\ndes Falles nicht nach der Anzahl Rechtsschriftenseiten bemessen lässt. Wenn die\nBeschwerdeführerin daher darauf hinweist, sie habe anlässlich der Hauptverhandlung sämtliche strittigen Anträge sorgfältig begründet und dafür 17 Seiten benötigt, während sich der Gegenanwalt auf 4 Seiten beschränkt habe, lässt das nicht\nauf komplizierte Verhältnisse schliessen. Aufgrund der Aktenlage hielt sich die\ntatsächliche und rechtliche Schwierigkeit für die fachlich ausgewiesene und versierte Vertreterin in engen Grenzen.\n\n3.3. Weiter kritisiert die Beschwerdeführerin die Erwägung der Einzelrichterin,\nwomit sie den Aufwand der Beschwerdeführerin von insgesamt 23.5 Stunden für\neine erste Eingabe ans Gericht sowie die Ausarbeitung der Plädoyernotizen mit\njenem des Gegenanwalts vergleicht, welcher für die gesamte Mandatsführung\n13 Stunden in Rechnung gestellt habe. Zwar sei die Differenz augenfällig, doch\ndie Einzelrichterin werfe der Beschwerdeführerin nicht vor, dass sich die Beschwerdeführerin mit dem gleichen Erfolg hätte kürzer fassen können. Es sei offensichtlich, dass die beiden Anwälte in unterschiedlichem Umfang an diesem Fall\ngearbeitet hätten, so dass die logische Konsequenz daraus sei, dass sie auch unterschiedlich vergütet werden müssten (act. 1 S. 5).\n\nDie Argumentation der Beschwerdeführerin überzeugt nicht. Wenn die Beschwerdeführerin zunächst mit Blick auf ihre Eingaben vom 18. Mai 2010 (act. 2/3 = act.\n6/5 S. 3) sowie vom 3. Juni 2010 (act. 2/4) darauf hinweist, sie habe zur Abklärung der Vaterschaft der Tochter E._____ mehrmals erfolglos versucht, von der\nGegenseite eine freiwillige DNA-Probe der Klägerin sowie der Tochter zu erhalten\nund alsdann ein Anfechtungsverfahren eingeleitet (act. 2/4 = act. 6/12-13), ist ihr\nmit der Einzelrichterin (act. 5 S. 3) entgegenzuhalten, dass die Bemühungen für\ndie Abklärung der Vaterschaft von E._____ nicht im Eheschutzverfahren zu entschädigen waren. Vielmehr bedurfte es dafür eines Begehrens um unentgeltliche\nRechtspflege und Rechtsverbeiständung im ordentlichen Verfahren betreffend Anfechtung der Vaterschaft.\n\nBei der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters handelt es sich überdies nicht um reine Aufwandentschädigung. Die Entschädigung ist nach richterli-\n-6-\n\nchem Ermessen festzusetzen, wobei der in der in der spezifizierten Aufstellung\ndes Anwalts (§ 17 Abs. 1 aAnwGebV) geltend gemachte Zeitaufwand - neben der\nSchwierigkeit des Falls und der Verantwortung des Anwalts (§ 2 Abs. 2 aAnw-\nGebV) lediglich ein Bemessungskriterium darstellt, und nur in so weit zu berücksichtigen ist, als er notwendig war, d.h. sich nicht als übermässig erweist (ZR\n93/1994 Nr. 82, E. 5 und 6). Der Zeitrapport des Anwalts hat vornehmlich die\nFunktion, dem Richter die Schätzung des vertretbaren Aufwands des Anwalts zu\nerleichtern.\n\n"}