{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2011-05-30", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB100033_2011-05-30.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/VB100033-O1.pdf", "Checksum": "cd64c4ffcde53893affbb103157c6c03"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB100033"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 30.05.2011 VB100033"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsvertreter"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:33:39", "Checksum": "830b71a8a6d6460b490b0fb22b262501", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 30.05.2011 VB100033\nRegeste:\nEntschädigung als unentgeltlicher Rechtsvertreter\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGeschäfts-Nr.: VB100033-O/U\n\nMitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Vizepräsident, Dr. J. Zürcher und\nlic. iur. M. Burger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. V. Seiler\n\nBeschluss vom 30. Mai 2011\n\nin Sachen\n\nA._____, Rechtsanwältin,\nBeschwerdeführerin\n\ngegen\n\nBezirksgericht Dielsdorf,\nERin im summarischen Verfahren, Spitalstr. 7, Postfach 224, 8157 Dielsdorf,\nBeschwerdegegner\n\nbetreffend Entschädigung als unentgeltliche Rechtsvertreterin von B._____\nim Verfahren EE100043 in Sachen C._____ c. B._____ betreffend Eheschutz;\nVerfügung vom 3. September 2010\n-2-\n\nErwägungen:\n\n1. Rechtsanwältin lic. iur. A._____ (Beschwerdeführerin) war unentgeltliche\nRechtsvertreterin des Beklagten B._____ im Eheschutzverfahren (Geschäfts-Nr.\nEE100043) vor dem Bezirksgericht Dielsdorf, Einzelrichterin im summarischen\nVerfahren (Beschwerdegegner). Am 26. Juli 2010 stellte die Beschwerdeführerin\nfür ihre Bemühungen Rechnung (act. 6/22-23). Der beantragte Gesamtbetrag von\nFr. 7'958.55 setzte sich zusammen aus einer Honorarforderung von Fr. 7'241.60\n(35.63 h) und Barauslagen von Fr. 154.30 zuzüglich Mehrwertsteuer (7.6%) von\nFr. 562.10 (act. 6/23). Mit Verfügung vom 3. September 2010 (act. 2/1) reduzierte\ndie Einzelrichterin das Honorar der Beschwerdeführerin auf Fr. 4'400.-- zuzüglich\nBarauslagen (Fr. 154.30) und Mehrwertsteuer (Fr. 346.15).\n\nDagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 17. September 2010, womit sie beantragt, das zugesprochene Honorar\nsei angemessen auf Fr. 7'241.60 zuzüglich Barauslagen von Fr. 154.30 sowie\nMehrwertsteuer von Fr. 562.10 zu erhöhen, und ihr sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine angemessene Prozessentschädigung von Fr. 1'200.--\n(zuzüglich Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zuzusprechen (act. 1 S. 2). Die\nEinzelrichterin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2010 auf Abweisung der Beschwerde (act. 5). Das Doppel der Beschwerdeantwort wurde der\nBeschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 7 und 8).\n\n2. Am 1. Januar 2011 trat die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) vom\n19. Dezember 2008 in Kraft. Nach deren Art. 404 Abs. 1 gilt für im Zeitpunkt des\nInkrafttretens der ZPO rechtshängige Verfahren bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz das bisherige Verfahrensrecht. Die vorliegende Beschwerde\nwurde bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der hiesigen Instanz anhängig\ngemacht. Sie richtet sich demnach nach den Bestimmungen der zürcherischen\nZivilprozessordnung (ZPO/ZH) und entsprechend nach der Verordnung des\nObergerichts über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 (aGebV; vgl. § 23 der\nGebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010) sowie der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 (aAnw-\n-3-\n\nGebV; vgl. § 25 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September\n2010). So weit die Schweizerische Zivilprozessordnung nicht anwendbar ist, gilt\ndies auch für deren kantonales Ausführungsgesetz (Gesetz über die Gerichtsund Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG]).\nDiesbezüglich gelten demnach weiterhin die Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes des Kantons Zürich vom 13. Juni 1976 (GVG). Nach § 108 Abs. 1\nSatz 1 GVG kann wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung der Gerichtsbehörden sowie wegen anderer Verletzung von Amtspflichten bei der nächst\nübergeordneten Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde\nsteht auch gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters offen (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 24 zu § 108 GVG, S. 380;\nFrank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A.,\nZürich 1997, N 11 zu § 89 ZPO und N 26 zu § 271 ZPO, N 6b Anhang II/zu § 108\nGVG). Aufsichtsbehörde über die Bezirksgerichte ist das Obergericht (§ 106\nGVG; vgl. auch § 80 Abs. 1 lit. b GOG]); es hat die Rechtsprechung in Justizverwaltungssachen der Verwaltungskommission übertragen (§ 18 Abs. 1 lit. a i.V.m.\n§ 16 Abs. 3 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 [OrgV OG]).\n\nDem Sachrichter steht bei der Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen\nRechtsvertreters ein weites Ermessen zu. Die Aufsichtsbehörde greift nach feststehender Praxis auf Beschwerde hin nur ein, wenn die Entschädigung mit den\nVorschriften der Anwaltsgebührenverordnung nicht in Einklang steht oder in\nÜberschreitung des Ermessens angesetzt worden ist.\n\n3. Streitig ist das der Beschwerdeführerin für das Eheschutzverfahren zugesprochene Honorar.\n\n3.1. Die Einzelrichterin erwog gestützt auf § 4 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 3\nAbs. 5 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni\n2006 (aAnwGebV), dass in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten wie dem\nvorliegenden Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils die Grundgebühr nach der Verantwortung, der Schwierigkeit des Falles und dem notwendi-\n-4-\n\n"}