Die Barauslagen sind in der Höhe von Fr. 2'995.35 einzurechnen. Dies ergibt insgesamt eine Entschädigung von Fr. 19'628.70.- (exkl. MWST; Fr. 21'120.50 inkl. MWST). Die Beschwerde ist demnach im Betrage von Fr. 860.80 teilweise gutzuheissen. Der Streitwert beträgt Fr. 2'546.50, so dass der Beschwerdeführer zu 34% obsiegt. Die Verfahrenskosten sind damit zu ⅔ dem Beschwerdeführer aufzuerlegen - 16 - und zu ⅓ auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine entsprechend reduzierte Prozessentschädigung zuzusprechen (vgl. § 13 aAnwGebV). Es wird beschlossen: