Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer für Gefängnisbesuche während des Untersuchungsverfahrens geltend gemachte Aufwand um 320 Minuten zu kürzen ist. Insgesamt ist damit für das Untersuchungsverfahren ein Aufwand von 3'340 Minuten (= 55 Stunden 40 Minuten) zu entschädigen (der gesamte für das Untersuchungsverfahren geltend gemachte Aufwand beträgt 3660 Minuten; der Übertrag von S. 2 auf S. 3 der Honorarnote beträgt 3'245 Minuten und nicht wie dort angeführt 3'255 Minuten). Die Grundgebühr für die Führung des Strafprozesses vor Gericht ist sodann auf Fr. 5'500.- festzusetzen. Die Barauslagen sind in der Höhe von Fr. 2'995.35 einzurechnen.