Die Vorinstanz erwog zu Recht, dass es sich nicht um ein besonders komplexes Verfahren, sondern um einen durchschnittlichen Betäubungsmittelfall handle (act. 6 S. 1). Dies widerspiegelt sich denn auch in der Anklageschrift, welche bei zwei Angeschuldigten rund 7 Seiten umfasst (act. 7/23) und in der von der Vorinstanz festgesetzten Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-; die maximale Regelgebühr beträgt Fr. 25'000.- (§ 12 Abs. 1 Ziff. 3 aGerGebV). Vorliegend rechtfertigt sich deshalb eine Grundgebühr von Fr. 5'500.-. Dieser Betrag erscheint angemessen und steht auch in einem vernünftigen Verhältnis zu dem vom Beschwerdeführer nach der Erhebung der Anklage betriebenen Aufwand. 5. Fazit