vom 9. November 2009, E. 4.3.). Der Beschwerdeführer machte für die Zeit nach Anklageerhebung einen Aufwand von rund 30 Stunden geltend, was bei einem Honorar von Fr. 200.-- pro Stunde circa Fr. 6'000.-- (ohne Barauslagen und Mehrwertsteuer) ergibt (act. 3). Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Aufwand umfasst unter anderem auch die zwei überlangen Gefängnisbesuche vom 28. Mai 2010 und 2. Juli 2010, welche beide jeweils um die 2 Stunden andauerten und ein und dem selben Zweck dienten, nämlich der Besprechung der Argumentation der Verteidigung vor Gericht (act. 1 S. 12). Die Vorinstanz erwog zu Recht,