Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (Urteil des Bundesgerichtes 6B_856/2009 vom 9. November 2009 , E. 4.1. m.H.). Der Aufwand einer zweckmässigen Vertretung orientiert sich dabei am Massstab eines erfahrenen Rechtsanwaltes, der aufgrund seiner besonderen Fachkenntnisse und Erfahrung von Anfang zielgerichtet sein Mandat führt und sich auf die zur Wahrung der Interessen seines Mandaten notwendigen Massnahmen beschränkt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_856/2009 - 15 -