Wie bereits erwähnt umfasst der Anspruch auf amtliche Verteidigung nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Angeklagten von Bedeutung ist. Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (Urteil des Bundesgerichtes 6B_856/2009 vom 9. November 2009 , E. 4.1. m.H.).