Die Grundgebühr umfasst die gewöhnlichen, d.h. regelmässig anfallenden Bemühungen des Verteidigers im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens sowie der Vorbereitung für dieses. Dazu zählen namentlich die Besprechung mit dem Angeklagten betreffend das Plädoyer sowie die Vorbereitung und die Teilnahme an der Hauptverhandlung (inkl. Verfassen des Plädoyers) sowie das Studium des Urteils (ZR 101 [2002] Nr. 19 E. 3b). Wie bereits erwähnt umfasst der Anspruch auf amtliche Verteidigung nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Angeklagten von Bedeutung ist.