Die Anklage wurde am 9. April 2010 zugelassen (act. 7/Prot. S. 2); die Hauptverhandlung fand am 7. Juli 2010 statt (act. 7/Prot. S. 3). Die Gefängnisbesuche vom 28. Mai 2010, 2. Juli 2010 und 4. August 2010 gelten demzufolge als in der pauschalen Grundgebühr inbegriffen. Die Vorinstanz hat es vorliegend jedoch unterlassen, eine Grundgebühr festzulegen. Der anwendbare Tarifrahmen für die Bemessung der Anwaltsgebühr beträgt Fr. 1'000.-- bis Fr. 16'000.-- (§ 2 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. b aAnwGebV). Die Grundgebühr umfasst die gewöhnlichen, d.h. regelmässig anfallenden Bemühungen des Verteidigers im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens sowie der Vorbereitung für dieses.