der Beschwerdeführer anlässlich dieses Besuches u.a. nachgeholt habe (act. 1 S.11 f.). Aufgrund des Grundsatzes, dass persönliche Gespräche im unmittelbaren Vorfeld von wichtigen Einvernahmen zu entschädigen sind und der Angeschuldigte Anspruch darauf hat, über belastende Aussagen in Kenntnis gesetzt zu werden, hat hier keine Kürzung des Gefängnisbesuches zu erfolgen. Zu entschädigen ist auch die Wegzeit von 90 Minuten. 4. Zur Entschädigung von Weg- und Besuchszeit nach der Anklagezulassung