3.9. Gefängnisbesuch vom 24.03.2010: Der Gefängnisbesuch im März 2010 dauerte netto 1 Stunde und 30 Minuten. Grund dafür sei die auf den 25. März 2010 angesetzte Zeugeneinvernahme des Zeugen J._____, die auf den 25. März 2010 angesetzte Konfrontationseinvernahme mit dem Mitangeschuldigten G._____ sowie die auf den ebenfalls 25. März 2010 angesetzte Schlusseinvernahme mit dem Angeschuldigten und G._____ gewesen. Die den Angeschuldigten belastenden Aussagen des Zeugen J._____ bei der Kantonspolizei Graubünden seien diesem von Seiten der Staatsanwaltschaft nie übersetzt worden, was - 14 -