Grundsätzlich sind persönliche Gespräche im unmittelbaren Vorfeld von wichtigen Einvernahmen zu entschädigen, jedoch nur insoweit sie angemessen erscheinen. Der Angeschuldigte hat Anspruch, über den Inhalt der polizeilichen Einvernahmen der Belastungszeugin I._____ in Kenntnis gesetzt zu werden. Dieser lässt sich jedoch in wenigen Sätzen kurz zusammenfassen, was nicht viel Zeit in Anspruch nimmt. Eine Besuchszeit von 2 Stunden und 15 Minuten erscheint diesbezüglich als weitaus überhöht, weshalb eine Kürzung um 1 Stunde auf 1 Stunde und 15 Minuten als gerechtfertigt erscheint. Die Wegzeit von 90 Minuten ist gänzlich zu entschädigen.