3.8. Gefängnisbesuch vom 05.02.2010: Der achte Gefängnisbesuch dauerte netto 2 Stunden und 15 Minuten. Grund dafür sei die auf den 9. Februar 2010 angesetzte Zeugeneinvernahme der Zeugin I._____ gewesen. Die den Angeschuldigten belastenden Aussagen der Zeugin I._____ bei der Kantonspolizei Graubünden seien diesem von Seiten der Staatsanwaltschaft nie übersetzt worden, was der Beschwerdeführer anlässlich dieses Besuches u.a. nachgeholt habe (act. 1 S.11). Grundsätzlich sind persönliche Gespräche im unmittelbaren Vorfeld von wichtigen Einvernahmen zu entschädigen, jedoch nur insoweit sie angemessen erscheinen.