15. Dezember 2009 (recte: 14. Dezember 2009) angesetzten Zeugeneinvernahme des Zeugen H._____ sowie der anschliessend geplanten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Angeschuldigten (act. 1 S. 10). Aufgrund des Grundsatzes, dass persönliche Gespräche im unmittelbaren Vorfeld von wichtigen Einvernahmen zu entschädigen sind und im Vorfeld der Zeugeneinvernahme keine weiteren Besuche mehr stattfanden, hat hier keine Kürzung des Gefängnisbesuches zu erfolgen. Zu entschädigen ist die volle Besuchszeit inklusive Wegzeit von 80 Minuten.