Die Durchführung einer Wahlkonfrontation muss nicht mit dem Angeschuldigten im Vorfeld besprochen werden, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Wahlkonfrontation am 18. November 2009 anwesend war (act. 9) und sich die Handlung des Angeschuldigten im blossen Fotografieren lassen erschöpft. Das Einvernahmeprotokoll des Mitangeschuldigten G._____ umfasst ca. 14 Seiten und betrifft inhaltlich teilweise den Angeschuldigten A._____. Eine Übersetzung sowie Besprechung des Protokolls rechtfertigt sich vorliegend. Es ist dem Beschwerdeführer daher vorliegend die gesamte Besuchszeit zu entschädigen. Zu entschädigen ist ihm auch die Wegzeit von 90 Minuten.