3.6. Gefängnisbesuch vom 11.11.2009: Der Gefängnisbesuch im November dauerte netto 1 Stunde und 45 Minuten. Grund des Besuches sei die auf den 18. November 2009 angesetzte Wahlkonfrontation bei der Kantonspolizei Zürich und der Erhalt einer für den Angeschuldigten relevanten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Mitangeschuldigten G._____ gewesen (act. 1 S. 10). Die Durchführung einer Wahlkonfrontation muss nicht mit dem Angeschuldigten im Vorfeld besprochen werden, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Wahlkonfrontation am 18. November 2009 anwesend war (act. 9) und sich die Handlung des Angeschuldigten im blossen Fotografieren lassen erschöpft.