Auch diese Passagen musste der Beschwerdeführer dem Angeschuldigten weder vorhalten noch übersetzen lassen. Weitere Seiten umfassen Aufstellungen von eingehenden und ausgehenden Telefonaten auf den überwachten Rufnummern, welche ebenso wenig eine Übersetzung oder nähere Erläuterungen brauchten. Der geltend gemachte Aufwand von 2 Stunden und 15 Minuten erscheint unter diesem Blickwinkel als überhöht und ist im Umfang von einer Stunde auf 1 Stunde und 15 Minuten zu kürzen. Die Wegzeit von 85 Minuten ist jedoch vollumfänglich zu entschädigen.