tierte. Diese wesentlichen Ergebnisse habe er dem Angeschuldigten zur Kenntnis bringen und mit ihm besprechen müssen (act. 1 S. 9 f). Es trifft zwar zu, dass der Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 6. August 2009 62 Seiten umfasst (act. 7/1/2), doch sind darin auch Einvernahmen des Angeschuldigten zusammengefasst worden, von deren Inhalt dieser wohl Kenntnis hatte und ihm nicht übersetzt werden mussten. Des weitern enthält der besagte Bericht auch mehrere zusammengefasste Aussagen von Auskunftspersonen, die nichts zu den Tatvorwürfen gegen den Angeschuldigten sagen konnten. Auch diese Passagen musste der Beschwerdeführer dem Angeschuldigten weder vorhalten noch übersetzen lassen.