Aufgrund des Grundsatzes, dass persönliche Gespräche im unmittelbaren Vorfeld von wichtigen Einvernahmen zu entschädigen sind, und der Tatsache, dass die Einvernahme morgens um ca. 08:30 Uhr begonnen hat, was dem Beschwerdeführer somit auch einen Kontakt mit seinem Mandaten vor der Einvernahme nicht ermöglichte, hat hier keine Kürzung des Gefängnisbesuches zu erfolgen. Zu entschädigen ist die volle Besuchszeit inklusive Wegzeit von 90 Minuten.