3.4. Gefängnisbesuch vom 15.06.2009: Der vierte Gefängnisbesuch dauerte netto 1 Stunde und 15 Minuten. Hintergrund des Besuches sei die auf den 16. Juni 2009 angesetzte delegierte polizeiliche Einvernahme des Angeschuldigten gewesen (act. 1 S. 9). Aufgrund des Grundsatzes, dass persönliche Gespräche im unmittelbaren Vorfeld von wichtigen Einvernahmen zu entschädigen sind, und der Tatsache, dass die Einvernahme morgens um ca. 08:30 Uhr begonnen hat, was dem Beschwerdeführer somit auch einen Kontakt mit seinem Mandaten vor der Einvernahme nicht ermöglichte, hat hier keine Kürzung des Gefängnisbesuches zu erfolgen.