3.3 Gefängnisbesuch vom 27.04.2009: Dieser Gefängnisbesuch dauerte netto 1 Stunde und 30 Minuten. Hintergrund des Besuches sei die auf den 28. April 2009 angesetzte delegierte polizeiliche Einvernahme des Angeschuldigten sowie weitere Vorwürfe gegen den Angeschuldigten, welche sich aus neuen Akten der Staatsanwaltschaft ergeben hätten, gewesen (act. 1 S. 8 f.). Persönliche Gespräche im unmittelbaren Vorfeld von wichtigen Einvernahmen sind grundsätzlich zu entschädigen. Hinzu kommt die Tatsache, dass sich die vorliegende polizeiliche Einvernahme als sehr zeitintensiv erwies: Sie begann um 08.35 Uhr und endete um 15:34 Uhr, was dem Beschwerdeführer somit auch einen Kontakt mit seinem