Der Besuch erscheint sachlich nicht geboten. Berücksichtigt man die Rechtsprechung der Verwaltungskommission, gemäss welcher bei fremdsprachigen Inhaftierten in Untersuchungsphasen, in denen keine Untersuchungshandlungen erfolgen, nur alle 1 ½ Monate ein kurzer Besuch von netto einer Stunde (inkl. Übersetzungen) gerechtfertigt sei, so muss vorliegend berücksichtigt werden, dass dem Beschwerdeführer ein Gefängnisbesuch von netto zwei Stunden, welcher weniger als einen Monat zurückliegt, sowie ein solcher im Umfang von 1 ½ Stunden im April 2009 (vgl. Erwägungen unten) vollumfänglich entschädigt werden. Aufgrund - 11 -