Die Abtretung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ist für die Verfahrensrechte des Angeschuldigten grundsätzlich irrelevant. Die Tatsache, dass seit der Hafteinvernahme keine weiteren Einvernahmen mehr stattgefunden haben, rechtfertigt keinen Gefängnisbesuch von einer Dauer von zwei Stunden, zumal der Beschwerdeführer den Angeschuldigten bereits einen Monat zuvor für die Dauer von zwei Stunden besucht hat. Vorliegend bleibt gänzlich unklar, was der Beschwerdeführer anlässlich des Besuchs mit dem Angeschuldigten besprochen hat. Der Besuch erscheint sachlich nicht geboten.