2 BetmG vorgeworfen wurde und damit eine mehrjährige Freiheitsstrafe im Raum gestanden sei (act. 1 S. 8). Da es sich beim vorliegenden Gefängnisbesuch um die erste Unterredung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Angeschuldigten handelte, welche eine umfangreichere Instruktion wie auch eine Aufklärung des Angeschuldigten über dessen rechtliche Situation beinhaltete, ist eine gewisse Dauer des Besuches gerechtfertigt. Folglich ist der Beschwerdeführer für die gesamte Dauer seines Besuches (inkl. Wegzeit von 85 Minuten) zu entschädigen.