3.1. Gefängnisbesuch vom 19.02.2009: Dieser Gefängnisbesuch dauerte netto zwei Stunden. Die Dauer der Unterredung begründet der Beschwerdeführer damit, dass dem Angeschuldigten aufgrund von über drei Kilo sichergestelltem Heroingemisch in einer Wohnung in F._____ bereits zu Beginn der Untersuchung ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 BetmG vorgeworfen wurde und damit eine mehrjährige Freiheitsstrafe im Raum gestanden sei (act. 1 S. 8).