Im Umkehrschluss bedeutet die oberwähnte Praxis, dass in Phasen, in welchen wichtige Untersuchungshandlung bevorstehen, Gefängnisbesuche in höherer Kadenz als alle anderthalb Monate oder - falls diese Zeitspanne beibehalten wird - Besuche von über einer Stunde angemessen sind. Es ist somit im Folgenden zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gefängnisbesuche im Einzelfall diese Voraussetzungen erfüllen und damit die erhöhte Dauer rechtfertigen. 3. Zur Entschädigung von Weg- und Besuchszeit während der Strafuntersuchung - 10 -