Die Verwaltungskommission des Obergerichts hat im Beschluss vom 22. Mai 2002 (VB010019) diese Praxis grundsätzlich bestätigt, woraus sich die Regel ableiten liess, dass bei fremdsprachigen Inhaftierten alle 1 ½ Monate ein Gefängnisbesuch von netto einer Stunde (inkl. allfälliger Übersetzung) zu entschädigen ist. Im Einzelfall hat die Verwaltungskommission ausnahmsweise - angesichts eines komplexen Falles - einen Besuch pro Monat als angezeigt und damit entschädigungspflichtig beurteilt (VB010019; 'Leitfaden BGZ', N 83).