Die III. Strafkammer des Obergerichts entschied im Beschluss vom 17. Oktober 2001 (UK010118), dass periodische kurze Gefängnisbesuche alle 1 ½ Monate zu entschädigen seien, in Phasen, in welcher keine wichtige Untersuchungshandlung bevorstehen, im Übrigen aber nur vor jeder wichtigen Untersuchungshandlung. Die Verwaltungskommission des Obergerichts hat im Beschluss vom 22. Mai 2002 (VB010019) diese Praxis grundsätzlich bestätigt, woraus sich die Regel ableiten liess, dass bei fremdsprachigen Inhaftierten alle 1 ½ Monate ein Gefängnisbesuch von netto einer Stunde (inkl. allfälliger Übersetzung) zu entschädigen ist.