denen keine Untersuchungshandlungen mit dem Angeschuldigten erfolgen (z.B. pendentes Gutachten, monatelange polizeiliche Ermittlungen etc.), periodisch Gefängnisbesuche machen muss (Frage der erforderlichen effektiven Verteidigung) bzw. darf (so dass ihm später dieser Aufwand entschädigt wird). Wo schriftlicher Kontakt und damit eine anwaltliche schriftliche Information über den Stand des Verfahrens möglich ist, sind solche Besuche nicht erforderlich. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn der amtliche Verteidiger und der Angeschuldigte dieselbe Sprache sprechen, was vorliegend beim … [Sprache des Landes D._____] sprechenden Angeschuldigten nicht der Fall ist.